Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern (§13 BGB)
§1 Allgemeines
Grundlage unserer Beauftragung durch den Auftraggeber (Verbraucher, §13 BGB) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, und im Übrigen die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§2 Angebot, Unterlagen und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Grundlage unserer Ausführung ist unser Angebot, soweit nicht andere Leistungsbeschreibungen vorrangig vereinbart sind.
(3) Wir haften nicht für die Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgegebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster o. ä.) ergeben. Dies gilt nicht für Fehler, die wir bei angemessener Sorgfalt hätten erkennen müssen. Soweit solche Fehler von uns festgestellt werden, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.
(4) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(5) Behördliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§3 Weitere Vertragsgrundlagen
(1) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
(2) Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
(3) Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.
(4) Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
(5) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
(6) Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
(7) Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
(8) Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
§ 4 Ausführung
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten die angegebenen Ausführungstermine und -fristen als für uns unverbindliche Angaben.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung zum vereinbarten Termin vorliegen. Insbesondere müssen alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sein. Der Arbeitsbereich selbst muss freigeräumt sein. Hierzu gehört u.a. auch, dass z.B. Gardinen etc. abgehängt und z.B. Fensterbänke freigeräumt sind. Zudem muss der ungehinderte Zugang zum Arbeitsbereich gewährleistet sein. So müssen z.B. in mehrgeschossigen Gebäuden Treppen vorhanden und benutzbar sein.
(3) Für Gerüste über 2 Meter Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste jedenfalls aber bauseitige Bereitstellung vorausgesetzt.
(4) Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
(5) Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vereinbarung als Einheitspreis-, Pauschalpreis- oder Stundenlohnvertrag ergibt sich aus unserem zugrundeliegenden Angebot. Alle Angebotspreise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) An die vereinbarten Vertragspreise sind wir für die Dauer von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Nach Ablauf vorgenannter Frist sind wir berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung der Vertragsleistungen notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt wurden, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Beiputzarbeiten und dergleichen. Erschwerte Transport-, Arbeits-, Zugangs- und Montagebedingungen, die aus der Anfrage nicht ersichtlich waren, werden, soweit sie nicht im Angebot miteinbezogen sind, gesondert berechnet; die Vergütung erfolgt dabei nach Stundenaufwand zu dem vertraglich vereinbarten oder nachrangig zum ortsüblichen Stundensatz zuzüglich der uns entstandenen weiteren Aufwendungen, wie z.B. insbesondere erhöhte Transportkosten oder Gerüstkosten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(4) Vom Auftraggeber angeordnete Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden auf der Grundlage der tariflichen Zuschläge gesondert berechnet.
(5) Erteilt der Auftraggeber Anordnungen, aufgrund derer das ursprünglich von uns genommene Aufmaß geändert werden muss, hat er uns die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Verzug
Alle Zahlungen sind nach Fälligkeit und Rechnungslegung vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt) spätestens binnen 14 Tagen auf unser Konto zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
§ 7 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag ohne Grund, können wir 20 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (Kündigungsentschädigung) verlangen. Es bleibt uns unbenommen, bei entsprechendem Nachweis eine höhere Kündigungsentschädigung zu verlangen. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass uns keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung zusteht.
§ 8 Mängelhaftung
(1) Herstelleraussagen Dritter zu Produkten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit des von uns geschuldeten Werks dar.
(2) Produktspezifische Eigenschaften von Produkten gelten als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit. Hierzu zählen insbesondere Erscheinungen an Gläsern wie Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern, Klappergeräusche bei Sprossen u. v. m.
(3) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Beanstandungen ausgeschlossen, die nach Abnahme durch fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch übliche Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
(4) Kommen wir einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und wird uns zum vereinbarten Zeitpunkt kein Zugang zum Objekt gewährt oder liegt objektiv kein Mangel am Werk vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat er unsere Aufwendungen nach der ortsüblichen Vergütung zu ersetzen.
(5) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwei Jahren ab der Abnahme. Die Verjährungsfrist für elektrotechnische/elektronische Teile beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Etwaig erteilte Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
(1) Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
(2) Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
(4) Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an angelieferten Sachen wird bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises vorbehalten.
§ 12 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
§ 13 Veröffentlichungen und Zugang
Wir sind auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, das Bauwerk/die bauliche Anlage und das zugehörige Grundstück in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen des Gebäudes und/oder der Gebäudeteile, an dem/denen unsere Werkleistungen ausgeführt wurden, zu fertigen. Zudem sind wir zu Veröffentlichungen über unsere Werkleistungen an dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben befugt. Dies schließt auch die Veröffentlichung der Aufnahmen gemäß Satz 1 ein, sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung. Der Auftraggeber darf der Anfertigung von Aufnahmen und/oder Veröffentlichungen nur dann widersprechen, wenn er berechtigtes Interesse daran geltend machen kann.
§ 14 Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Schreinerei A + G Schmitt GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen. Schreinerei A + G Schmitt GmbH, Stand: 02/2024